ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beidseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern/Mietern gefahren werden.
2. Kündigung, Stornierungen
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis), so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580a Abs. 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB, beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU) gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
3.5. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.
3.6. Das Fahrzeug darf nur auf befestigten und für das Fahrzeug zugelassenen Straßen bewegt werden.
4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform (z. B. per E-Mail) an.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
5.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten auch das Verschulden seiner Beifahrer und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer/Mitreisende sind Personen, die mit Wissen und Einverständnis des Mieters im oder am Fahrzeug sind.
5.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund schuldhafter Verletzung seiner Pflichten entstehen. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Teilkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Versicherungsleistungen mindern die Ersatzpflicht des Mieters.
5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigenes Personal vor, so wird ein Stundensatz von 25,00 € je geleistete Arbeitsstunde und Person als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind.
6.2. Treten nach Übergabe nicht unfallbedingte technische Defekte auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, können beide Parteien den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Defekt nicht kurzfristig behebbar ist.
6.3. Für die Dauer der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf weitergehende Ansprüche, es sei denn, der Vermieter hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
6.4. Endet der Vertrag durch fristlose Kündigung gemäß 6.2, bleibt der Mieter bis zum Kündigungszeitpunkt zur Mietzahlung verpflichtet.
6.5. Die Abschnitte 6.2–6.4 gelten nicht, wenn der Schaden durch Bedienungsfehler des Mieters entstanden ist.
6.6. Technische Defekte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, haftet der Mieter für daraus entstehende Schäden.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
7.1. Der Vermieter haftet nicht für vom Mieter eingebrachte Gegenstände (z. B. Gepäck, Fahrräder). Bei Unfällen übermittelt der Vermieter die zur Durchsetzung von Ansprüchen erforderlichen Daten in Textform.
7.2. Bei erheblichen Verkehrsunfällen kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Mietzahlungspflicht bis zur Kündigung bleibt bestehen.
7.3. Der Mieter muss bei Verkehrsunfällen unverzüglich die Polizei verständigen, den Vermieter benachrichtigen und einen ausführlichen Unfallbericht inkl. Skizze übermitteln. Bei Fremdbeteiligung müssen Kennzeichen, Versicherungen, Fahrer- und Zeugendaten erfasst werden.
7.4. Der Mieter haftet für Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten nach Verkehrsunfällen, sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach 7.3 oder 7.5 vorgeworfen werden kann. Die Haftung entfällt, wenn Versicherungsleistungen erfolgen – bis auf vereinbarte Selbstbeteiligung.
7.5. Verstößt der Mieter gegen Nutzungsverbote (z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss) und lehnt die Versicherung deshalb Leistungen ab, haftet der Mieter im gesetzlichen Umfang.
7.6. Mit Erfüllung aller Ersatzansprüche des Vermieters tritt dieser etwaige eigene Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den Mieter ab.
8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters
8.1. Der Vermieter verlangt bei Versicherungsschäden die Regulierung durch die Versicherer, es sei denn, dies ist unwirtschaftlich oder aussichtslos.
8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, wenn diese unmöglich ist (z. B. Fahrzeug durch Unfall zerstört und Ersatz nicht rechtzeitig beschaffbar).
8.3. Leistung kann auch verweigert werden, wenn kein wirtschaftlich zumutbarer Versicherungsschutz erlangt werden kann.
8.4. In Fällen von 8.1 ist jeglicher Schadensersatz gegen den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Bereits erhaltene Zahlungen sind zurückzuzahlen.
8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs für den vorgesehenen Zweck des Mieters.
8.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Er haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren
9.1. Bei vom Mieter zu vertretendem Verlust trägt dieser die Kosten der Ersatzbeschaffung und entschädigt den Vermieter für den Aufwand.
9.2. Zeitaufwand wird mit 21 € pro Stunde berechnet. Der Mieter kann den Aufwand durch Eigenleistung reduzieren.
10. Technische und optische Veränderungen
10.1. Der Mieter darf keine technischen Veränderungen am Fahrzeug vornehmen.
10.2. Optische Veränderungen (z. B. Lackierungen, Aufkleber, Folien) sind ebenfalls untersagt.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1. Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze im In- und Ausland ist allein Sache des Mieters.
11.2. Es gilt deutsches Recht für alle gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
11.3. Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, gilt der Gerichtsstand des Vermieters als vereinbart.
11.4. Sollte eine Vertragsbestimmung gegen zwingendes Recht verstoßen, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.